Vermieter von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die mit fossilen Brennstoffen beheizt werden, sollen ab dem 1. Januar 2023 an den CO2-Kosten beteiligt werden. Je schlechter Gebäude insoliert sind, umso höher soll der Kostenanteil ausfallen, den die Vermieter zu tragen haben. Damit soll der Anreiz zur energetischen Gebäudesanierung erhöht werden. Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz wurde am 5. Dezember 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Das Gesetz verfolgt das Ziel, Vermieter zukünftig stärker an den CO2-Kosten für fossile Brennstoffe zu beteiligen. Je schlechter eine vermietete Immobilie isoliert ist, umso höher ist der Anteil der Kosten, die der Eigentümer zu tragen hat. Dadurch sollen die Mieter entlastet werden und die Vermieter einen zusätzlichen Anreiz zur Gebäudesanierung erhalten. Bei Nichtwohngebäuden gilt zunächst übergangsweise eine hälftige Teilung des CO2-Preises. Ein Stufenmodell für diese Gebäudekategorie soll Ende 2025 eingeführt werden. Da die Vermieter und Mieter die CO2-Emissionen von eingesetzten Brennstoffmengen und damit auch die CO2-Kosten nicht kennen, bürdet das Gesetz den Lieferanten von Brennstoffen und Wärme ab dem 1. Januar 2023 zusätzliche Informationspflichten auf (siehe § 3 CO2KostAufG). So müssen auf Rechnungen für die Lieferung dieser Produkte folgende Informationen in allgemeinverständlicher Form ausgewiesen werden:
1. die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid,
2. den sich für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung ergebenden Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung eingesetzte Brennstoffmenge,
3. den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffes, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde, und
4. den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilowattstunden.